Schornsteinfeger 

Meisterbetrieb

 Peter Runge


EWärmeG 2015

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für bestehende Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Wir erstellen Ihnen u.a. folgende Erfüllungsoptionen:

- Energetischer Sanierungsfahrplan

Der energetischer Sanierungsfahrplan erfüllt die Anforderungen des EWärmeG zu einem Drittel, wenn er nicht zum Zeitpunkt der Heizungserneuerung älter als 5 Jahre ist. Er kann also als Erfüllungskombination mit z.B. Biogas verwendet werden. Ob und wann Sie Maßnahmen oder Maßnahmenpakete umsetzten, können Sie frei entscheiden.

- Einzelraumfeuerung

(Biomasse)

(kann bis zu 15 % angerechnet werden)  Auch Heizeinsätze für Kachel- und Putzöfen, Grundöfen oder auch Pelletöfen, die 30% der Wohnfläche überwiegend beheizen oder mit einer Wassertasche Wärme an Zentralesheizungssystem abgeben, erfüllen die Anforderungen. Nicht anrechenbar sind z.B. Kamin- oder sogenannte Schwedenöfen. Die Kachel- oder Putzöfen müssen mindestens 80 % Wirkungsgrad haben, Pelletöfen sogar 90 %. Eine Anteilige Anrechnung ist nicht möglich.
Einzige Ausnahme:
Wurde eine der oben genannten Einzelraumfeuerungen vor dem 01.07.2015 in Betrieb genommen, die mindestens 25 % (aber weniger als 30%) der Wohnfläche überwiegend beheizt, sind die gesetzlichen Anforderungen zu zwei Drittel (10 %) erfüllt.


Die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben müssen stets eingehalten werden.
§5 Abs. 5 Zur Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannte Erneuerbare Energien
§11 Abs. 6 Kombinationsmöglichkeiten