Schornsteinfeger 

Meisterbetrieb

  Peter Runge


Welche Möglichkeiten eröffnen sich für die Hausbesitzer bzw. Verwalter?

Der Kunde hat nunmehr freie Wahlmöglichkeit. Auf der anderen Seite kann er den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragen und überlässt ihm die Terminüberwachung hinsichtlich der fälligen Arbeiten.

Andererseits besteht die Möglichkeit für die Arbeiten außerhalb des hoheitlichen Bereichs einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen.

Pflichten des Betreibers

Auch nach der neuen Rechtsgrundlage haben die Eigentümer die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überwacht dies im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten.

Abrechnung von Schornsteinfegerarbeiten

Für die hoheitlichen Tätigkeiten gibt es auch ab 2013 eine feste vorgeschriebene Gebührenstruktur. Alle anderen Schornsteinfegertätigkeiten unterliegen der freien Preisgestaltung bzw. der freien Vereinbarung.

Wer darf Schornsteinfegerarbeiten durchführen ?

Bereits seit dem 29. November 2008 dürfen, gemäß § 2 Abs. 2 SchfHwG, die Feuerstättenbescheid festgesetzten Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung bestimmten Voraussetzung erfüllen und sich bei den Handwerkskammern haben eintragen lassen.

Hinweis:

Ein deutscher Schornsteinfeger oder ein in Deutschland niedergelassener ausländischer Schornsteinfeger darf hingegen erst nach dem 01.01.2013 die allgemeinen Schornsteinarbeiten ausführen.

Um festzustellen, wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann, wird beim Bundesamt für Wirtschaft uns Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt, das im Internet veröffentlich ist. (www.bafa.de)

Wird ein EU-Dienstleister beauftragt, muss diesem der Feuerstättenbescheid übermittelt werden, damit er erfährt, wann er welche Schornsteinfegerarbeiten durchführen  muss. Der Eigentümer sollte sich vergewissern, dass der Schornsteinfeger berechtigt ist, Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchzuführen. Er sollte sich die von einer deutschen Handwerkskammer ausgestellte Bescheinigung vorlegen lassen, die nicht älter als 12 Monate sein sollte. Der Nachweis über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten erfolgt über ein Formblatt, das der Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln muss (§ 4 SchfHwG).